Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalerträge kosten 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, zusammen 26,375 % – ggf. zuzüglich Kirchensteuer.
- Mit einem Freistellungsauftrag bleiben 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagte) pro Jahr steuerfrei.
- Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei; die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres eingezogen.
Wer investiert, erzielt Erträge – und auf die will der Staat seinen Anteil. Das klingt kompliziert, ist in Deutschland für die meisten Anleger aber weitgehend automatisiert: Eine inländische Depotbank behält die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Trotzdem lohnt es sich, die Grundregeln zu kennen. Denn mit wenigen Handgriffen vermeidest du, dass du mehr zahlst als nötig.
Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Begriffe der Reihe nach: Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag, Teilfreistellung, Vorabpauschale und Verlustverrechnung. Er ersetzt keine Steuerberatung, gibt dir aber einen soliden Überblick.
Die Abgeltungsteuer: 26,375 % auf Kapitalerträge
Kapitalerträge aus dem Privatvermögen werden in Deutschland pauschal mit der Abgeltungsteuer belegt. Sie beträgt 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer. Zusammen ergibt das 26,375 %.
Bist du Mitglied einer Kirche, fällt zusätzlich Kirchensteuer an: 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer, je nach Bundesland. Weil die Kirchensteuer die Abgeltungsteuer leicht mindert, liegt die Gesamtbelastung dann bei rund 27,8 % bis 28 %.
Zu den Kapitalerträgen zählen unter anderem:
- Zinsen, etwa vom Tagesgeld oder aus Anleihen
- Dividenden von Aktien
- Ausschüttungen von Fonds und ETFs
- realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren
- die Vorabpauschale bei Fonds (dazu unten mehr)
Kursgewinne, die nur auf dem Papier stehen, sind nicht steuerpflichtig. Steuern fallen erst an, wenn du verkaufst – mit Ausnahme der Vorabpauschale.
Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt rechnet dann mit deinem niedrigeren Satz.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Seit 2023 bleiben Kapitalerträge bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei, bei zusammenveranlagten Paaren bis 2.000 €. Das ist der Sparerpauschbetrag.
Damit deine Bank ihn berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Du kannst ihn meist online im Kundenbereich erteilen. Hast du Konten und Depots bei mehreren Banken, kannst du den Betrag aufteilen – zum Beispiel 700 € beim Broker und 300 € bei der Bank mit dem Tagesgeldkonto. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 € bzw. 2.000 € nicht überschreiten.
Hast du keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank Steuern ein, obwohl sie eigentlich nicht fällig wären. Das Geld ist nicht verloren: Du holst es dir über die Steuererklärung zurück. Bequemer ist es aber, den Auftrag direkt bei der Depoteröffnung einzurichten und jährlich zu prüfen.
Wer insgesamt nur ein geringes Einkommen hat, kann zusätzlich eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Dann bleiben Kapitalerträge auch über den Sparerpauschbetrag hinaus steuerfrei. Das ist etwa bei Kindern und Studierenden relevant – mehr dazu im Ratgeber zum Kinderdepot.
Teilfreistellung: Steuervorteil bei Fonds
Investmentfonds und ETFs zahlen auf bestimmte Erträge bereits auf Fondsebene Steuern. Zum Ausgleich ist ein Teil deiner Erträge als Anleger steuerfrei. Die Höhe hängt vom Aktienanteil des Fonds ab:
| Fondstyp | Aktienanteil | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mindestens 51 % | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % | 15 % |
| sonstige Fonds (z. B. reine Anleihen-ETFs) | darunter | 0 % |
Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale.
Eigene Beispiele kannst du mit dem Steuer-Rechner durchrechnen.
Die Vorabpauschale: Steuern ohne Verkauf
Bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen, würde der Staat sonst erst beim Verkauf Steuern sehen. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass jedes Jahr ein Mindestbetrag versteuert wird. Auch bei ausschüttenden Fonds kann sie anfallen, wenn die Ausschüttungen niedrig sind.
So wird sie berechnet:
- Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Den Basiszins veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr. Er lag für 2024 bei 2,29 % und für 2025 bei 2,53 %.
- Abzug der Ausschüttungen: Ausschüttungen des Jahres werden vom Basisertrag abgezogen.
- Begrenzung: Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr, einschließlich Ausschüttungen. Hat der Fonds an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an.
- Erhebung: Die Steuer wird Anfang des Folgejahres fällig. Die Bank zieht sie vom Verrechnungskonto ein, sofern dein Sparerpauschbetrag aufgebraucht ist.
Im Jahr des Kaufs verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat.
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, sodass nichts doppelt besteuert wird. Halte Anfang des Jahres trotzdem etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit.
Verluste verrechnen: die Verlusttöpfe
Machst du Verluste, mindern sie deine steuerpflichtigen Gewinne. Die Bank führt dafür automatisch Verlustverrechnungstöpfe:
- Aktientopf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
- Allgemeiner Topf: Für übrige Verluste, etwa aus ETFs, Fonds oder Anleihen. Sie können mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.
Nicht genutzte Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen. Hast du Depots bei mehreren Banken, kannst du bei der Bank mit den Verlusten bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verluste in der Steuererklärung mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen.
Quellensteuer und ausländische Broker
Auf Dividenden ausländischer Unternehmen behält oft schon der Herkunftsstaat eine Quellensteuer ein. Ein Teil davon kann in Deutschland angerechnet werden, je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen. Die Bank kümmert sich in der Regel automatisch darum. Darüber hinaus einbehaltene Beträge kannst du gegebenenfalls im Ausland zurückfordern, was oft aufwendig ist.
Nutzt du einen Broker ohne deutsche Steuerabwicklung, zieht niemand automatisch die Steuer ab. Dann musst du deine Kapitalerträge selbst in der Anlage KAP der Steuererklärung angeben.
Fazit
Steuern auf Kapitalerträge sind in Deutschland weitgehend automatisiert. Die wichtigsten Stellschrauben hast du trotzdem selbst in der Hand: Richte einen Freistellungsauftrag ein, damit dein Sparerpauschbetrag von 1.000 € bzw. 2.000 € genutzt wird. Rechne bei thesaurierenden ETFs mit der Vorabpauschale und halte etwas Guthaben bereit. Und behalte im Hinterkopf, dass Aktien-ETFs durch die Teilfreistellung steuerlich begünstigt sind.
Bei komplexeren Fragen – etwa zu ausländischen Brokern, Erbschaften oder hohen Verlusten – kann eine Steuerberatung sinnvoll sein.
Begriffe aus diesem Artikel
- Abgeltungsteuer
- Pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
- Sparerpauschbetrag
- Jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000 € für Ledige, 2.000 € für zusammenveranlagte Paare.
- Freistellungsauftrag
- Auftrag an deine Bank, Kapitalerträge bis zu einem festgelegten Betrag ohne Steuerabzug auszuzahlen.
- Vorabpauschale
- Fiktiver Mindestertrag, der bei Fonds und ETFs jährlich versteuert wird – vor allem relevant bei thesaurierenden Fonds.
- Teilfreistellung
- Steuerfreier Anteil von Fondserträgen, der die Steuerbelastung auf Ebene des Fonds ausgleichen soll.
- Verlustverrechnungstopf
- Konto deiner Bank, in dem realisierte Verluste erfasst und automatisch mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.